Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die RTV Regionalfernsehen GmbH (FN 164226 i beim Landesgericht Steyr) als Veranstalterin des über die Multiplex-Plattform MUX C – OÖ Süd 1 terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms „RTV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie auf Verlangen der KommAustria innerhalb der gesetzten Frist von drei Tagen keine Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2014, von 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2016, W1202101123-1/8E wurde die Beschwerde der RTV Regionalfernsehen GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 30.01.2015, KOA 4.416/15-001, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G