Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die RTV Regionalfernsehen GmbH (FN 164226 i beim Landesgericht Steyr) als Veranstalterin des über die Multiplex-Plattform MUX C – OÖ Süd 1 terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms „RTV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie auf Verlangen der KommAustria innerhalb der gesetzten Frist von drei Tagen keine Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2014, von 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2016, W1202101123-1/8E wurde die Beschwerde der RTV Regionalfernsehen GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 30.01.2015, KOA 4.416/15-001, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“