A hat es als Obmann des MedienVereins Echtzeit-TV und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins unterlassen, den von diesem veranstalteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Echtzeit-TV“, welcher unter www.echtzeit-tv.at bereitgestellt wird, der KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G