A hat es als Obmann des MedienVereins Echtzeit-TV und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins unterlassen, den von diesem veranstalteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Echtzeit-TV“, welcher unter www.echtzeit-tv.at bereitgestellt wird, der KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes