Die KommAustria hat auf Antrag der Privatradio Burgenland GmbH gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 01.09.2008, GZ 611.011/0005-BKS/2008, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 08.06.2010, KOA 1.200/10-003, erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, wie in den beiliegenden Anlageblättern (Beilagen 1 bis 3) ersichtlich, geändert:
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“