Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 ORF-G und § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.