1. Gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), wird der U1 Tirol Medien GmbH (FN 161909 b beim LG Innsbruck) für den Zeitraum von 02.08.2016 bis 05.08.2016 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage "REUTTE 3 (Hahnenkamm) 91,1 MHz“
zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"