• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.11.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/16-056

Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G Folgendes zu verantworten:
1. am 30.07.2013 von ca. 17:59:23 bis ca. 17:59:32 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
2. am 30.07.2013 von ca. 18:19:44 bis ca. 18:19:55 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
3. am 30.07.2013 von ca. 18:24:50 bis ca. 18:25:00 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
4. am 30.07.2013 von ca. 18:30:02 bis ca. 18:30:31 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
5. am 30.07.2013 von ca. 18:40:53 bis ca. 18:41:04 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
6. am 30.07.2013 von ca. 18:46:10 bis ca. 18:46:20 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
7. am 30.07.2013 von ca. 19:01:25 bis ca. 19:01:31 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
8. am 30.07.2013 von ca. 19:11:27 bis ca. 19:11:36 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
9. am 30.07.2013 von ca. 19:21:31 bis ca. 19:21:38 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
10. am 30.07.2013 von ca. 19:32:25 bis ca. 19:32:33 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
11. am 30.07.2013 von ca. 19:42:09 bis ca. 19:42:16 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
12. am 30.07.2013 von ca. 19:50:56 bis ca. 19:51:03 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
13. am 27.10.2013 Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag von 00:50:24 um ca. 00:00:42 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:52:06;
14. am 29.11.2013 Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:02 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:02 in der Zeit von ca. 18:00:00 bis ca. 18:59:59;
15. am 30.11.2013 Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:21 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:21 in der Zeit von ca. 21:00:00 bis ca. 21:59:59;
jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Dadurch wurde zu 1. bis 12. jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G, zu 13. bis 15. jeweils
§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 5 Satz 2 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verletzt.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Mit Erkenntnis vom 25.11.2016, W249 2118650-1/18E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen das Straferkenntnis der KommAustria gerichteten Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 13. Folge gegeben, diese behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 14. und 15. des bekämpften Straferkenntnisses wurde die Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm §§ 19 und 64 Abs. 1 und 2 VStG als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 01.09.2017, Zlen. Ra 2017/03/0007 und Ra 2017/03/0035, wurde die Revision des Beschuldigten und des Österreichischen Rundfunks gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen.

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