Der Entspannungsfunk GmbH wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6 sowie 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 26.01.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten „LINZ 2 (Freinberg) 102,0 MHz“, „WELS 2 (Sternhochhaus) 95,8 MHz“, „STEYR (Tröschberg) 99,4 MHz“, „FREISTADT (Obergrünbach) 90,6 MHz“ und „GMUNDEN (Grünberg) 90,6 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet den Oberösterreichischen Zentralraum (Linz und Wels), Teile des Salzkammergutes (Gmunden), Teile der Pyhrn-Eisenwurzen-Region (Steyr) und Teile des Mühlviertels (Freistadt), jeweils soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Antrag der Superfly Radio GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ wurde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die am 10.07.2019 zurückgezogen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“