Über Anzeige der BOHMANN Druck und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co KG., Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 31.01.2012, KOA 2.135/12-005, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „Schau TV“ über den Satelliten ASTRA 1KR, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11244 H, wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass beginnend mit 27.10.2016 an die Stelle der Weiterverbreitung über die Multiplex-Plattform „MUX B (DVB-T2)“ (Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) die Weiterverbreitung über die Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“ (Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001) tritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G