WW hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass jedenfalls im Zeitraum vom 25.01.2012 bis zum 21.05.2012 ein Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wurde, ohne dass die damit verbundene Änderung der mit Spruchpunkt 4.3.1. des Zulassungsbescheides genehmigten Programmbelegung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G im Vorhinein angezeigt wurde.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G