Die KommAustria hat auf Antrag von Mag. Andreas Troger gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm als Einzelunternehmer gillout e.U. bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse www.gillout.com auch weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“