Über Antrag der WIFI ÖFA GmbH wird gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG), i.V.m. § 56 (AVG) festgestellt, dass die WIFI ÖFA GmbH den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.