Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 25 Abs. 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die ERF Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 24.06.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Programms „NOW Radio“ hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“