Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 25 Abs. 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die ERF Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 24.06.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Programms „NOW Radio“ hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes