Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 25 Abs. 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die ERF Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 24.06.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Programms „NOW Radio“ hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G