Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH, Veranstalterin der Satellitenfernsehprogramme „Fashion-TV“ und „Fashion-TV Men“, die Bestimmung des § 10 Abs. 7 PrTV-G schwer wiegend verletzt hat, indem durch den Abtretungsvertrag vom 16.09.2009 mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei der FASHION TV Programmgesellschaft mbH bestanden haben, an Dritte übertragen wurden, ohne dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G