Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen berufener Obmann des Vereins Y und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rundfunkveranstalters zu verantworten, dass dieser im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 17.05.2011 in Z, das Hörfunkprogramm "C" unter Nutzung der Übertragungskapazität "S" veranstaltet hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G