• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.10.2011
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    [anonymisiert]
  • GZ
    KOA 1.102/11-017

Rechtsverletzung durch Senden eines Hörfunkprogramms ohne Zulassung

Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen berufener Obmann des Vereins Y und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rundfunkveranstalters zu verantworten, dass dieser im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 17.05.2011 in Z, das Hörfunkprogramm "C" unter Nutzung der Übertragungskapazität "S" veranstaltet hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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