Dem Österreichischen Rundfunk wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb vom 25 Tunnelfunkanlagen für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.