• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.04.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    WT1 Privatfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/15-014

Rechtsverletzung fehlende Kennzeichnung von Sponsoring am Anfang und am Ende der Sendung

1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), fest, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „WT1“ am 06.01.2015 die zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:46 Uhr ausgestrahlte Sendung, welche sich dem Jahresrückblick für das Jahr 2014 widmet, nicht hinsichtlich der Sponsoren

a. Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel
b. Max.center

an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage eindeutig gekennzeichnet und dadurch jeweils § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G verletzt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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