1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), fest, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „WT1“ am 06.01.2015 die zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:46 Uhr ausgestrahlte Sendung, welche sich dem Jahresrückblick für das Jahr 2014 widmet, nicht hinsichtlich der Sponsoren
a. Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel
b. Max.center
an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage eindeutig gekennzeichnet und dadurch jeweils § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G