1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), fest, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „WT1“ am 06.01.2015 die zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:46 Uhr ausgestrahlte Sendung, welche sich dem Jahresrückblick für das Jahr 2014 widmet, nicht hinsichtlich der Sponsoren
a. Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel
b. Max.center
an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage eindeutig gekennzeichnet und dadurch jeweils § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“