Die KommAustria hat die Beschwerde der „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, des Dr. Matthias Strolz, der "NEOS – Das Neue Österreich“ und des „Liberales Forum“gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung der Beschwerdeführer hat der Bundeskommunikationssenat mit Entscheidung vom 20.09.2013, GZ 611.813/0002-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“