Die KommAustria hat die Beschwerde der „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, des Dr. Matthias Strolz, der "NEOS – Das Neue Österreich“ und des „Liberales Forum“gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung der Beschwerdeführer hat der Bundeskommunikationssenat mit Entscheidung vom 20.09.2013, GZ 611.813/0002-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes