Die KommAustria hat die Beschwerde der „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, des Dr. Matthias Strolz, der "NEOS – Das Neue Österreich“ und des „Liberales Forum“gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung der Beschwerdeführer hat der Bundeskommunikationssenat mit Entscheidung vom 20.09.2013, GZ 611.813/0002-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G