• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.02.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-017

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der BTV Broadcasting GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:

A. Die Bereitstellung des Fernsehprogramms „Brandnite HD“ im Kabelbouquet der A1 Telekom Austria AG auf Sendeplatz 333 gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.

B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „brandnite TV“ unter der Internetadresse http://brandnite.com/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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