Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 52 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie nicht bis zum 30.05.2017 der KommAustria über die Durchführung der §§ 50 und 51 AMD-G für das Jahr 2016 schriftlich berichtet hat. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.