Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) festgestellt, dass die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH dadurch, dass sie in der Zeit von 01.01.2010 bis 18.01.2010 das von Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung (in der Folge „Radio Maria Österreich) veranstaltete Programm „Radio Maria“, das in diesem Zeitraum über keine Zulassung nach § 28 PrTV-G verfügt hat, über die ihr mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ BKS 611.196/0002-BKS/2009, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Großraum Wien“) verbreitet hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.3.5. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch
§ 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 PrTV-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G