Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) festgestellt, dass die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH dadurch, dass sie in der Zeit von 01.01.2010 bis 18.01.2010 das von Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung (in der Folge „Radio Maria Österreich) veranstaltete Programm „Radio Maria“, das in diesem Zeitraum über keine Zulassung nach § 28 PrTV-G verfügt hat, über die ihr mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ BKS 611.196/0002-BKS/2009, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Großraum Wien“) verbreitet hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.3.5. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch
§ 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 PrTV-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“