Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Joyfactor GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit als Anbieterin des Abrufdienstes „saboom.com“ nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Traismaurer Schätze"
Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021
Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G