Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebietes „Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels“ zugeordneten Übertragungskapazität „PERG (Lanzenberg) 89,7 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes