Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebietes „Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels“ zugeordneten Übertragungskapazität „PERG (Lanzenberg) 89,7 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G