Der LT1 Privatfernsehen GmbH wird gemäß § 63 Abs. 1 und 4 AMD-G aufgrund der mit Bescheiden der KommAustria vom 29.04.2014, KOA 1.960/14-313, sowie vom 10.04.2015, KOA 1.960/15-108, festgestellten wiederholten Verletzungen der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G aufgetragen, bis zum 31.12.2015 Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die LT1 Privatfernsehen GmbH ihren Aktualisierungspflichten gegenüber der KommAustria regelmäßig und pünktlich nachkommt, und der KommAustria darüber zu berichten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“