Die KommAustria hat Stefan Wankmüller gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 PrR-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 17.05.2015 („GTI-FM“) erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.