• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.09.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.016/14-007

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF als offensichtlich unbegründet

Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.01.2015, W194 2012928-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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