Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.01.2015, W194 2012928-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes