Aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG hat die KommAustria gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des vom Österreichischen Rundfunk (ORF) veranstalteten Programms „ORF III“, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird, soweit nicht durch die KommAustria rechtskräftig festgestellt wird, dass mit der von der ORS getroffenen Auswahlentscheidung betreffend der Programmbelegung eine Auflage des Zulassungsbescheides vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, verletzt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G