Aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG hat die KommAustria gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des vom Österreichischen Rundfunk (ORF) veranstalteten Programms „ORF III“, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird, soweit nicht durch die KommAustria rechtskräftig festgestellt wird, dass mit der von der ORS getroffenen Auswahlentscheidung betreffend der Programmbelegung eine Auflage des Zulassungsbescheides vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, verletzt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“