Dieser Bescheid behandelt einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung eines Satelliten-Fernsehprogramms eines in Deutschland niedergelassenen Unternehmens, das als Fensterprogramm in einem österreichischen Fernsehprogramm verbreitet werden soll.
Nach der Zuständigkeitsverteilung der EG-Fernsehrichtlinie (Niederlassungsprinzip des § 3 PrTV-G) hat die KommAustria lediglich in Österrereich niedergelassene Fernsehveranstalter zuzulassen. Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Das Unternehmen kann auf Grund seiner am Niederlassungsort in Berlin bereits erteilten Zulassung (des Sendestaats) tätig werden, ohne dass es einer weiteren Zulassung (des Empfangsstaates Österreich) bedarf.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“