• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/15-154

Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 9 Abs. 4 AMD-G

A hat als Komplementär der B KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in X zu verantworten, dass diese im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 es unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Kabelfernsehprogramms „XY“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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