Die KommAustria hat festgestellt, dass die Radio Oberland GmbH (Radio Oberland) als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Tiroler Oberland“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 11.09.2006 um ca. 07:41 und 08:26 Uhr Werbung an derem Ende nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Porgrammteilen getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.12.2007, GZ 611.001/0012-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Feststellung ist damit rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G