• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.10.2007
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Oberland GmbH
  • GZ
    KOA 1.531/07-007

Feststellung der Verletzung des PrR-G durch fehlenden Werbetrenner - Radio Oberland GmbH

 Die KommAustria hat festgestellt, dass die Radio Oberland GmbH (Radio Oberland) als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Tiroler Oberland“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 11.09.2006 um ca. 07:41 und 08:26 Uhr Werbung an derem Ende nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Porgrammteilen getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.12.2007, GZ 611.001/0012-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Feststellung ist damit rechtskräftig.

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