A hat als Geschäftsführer der JagdundNatur.TV Medien und Beteiligung GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Adresse „http://www.jagdundnatur.tv/“ zum Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes bei der KommAustria anzuzeigen.
Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes