Die KommAustria hat den Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) auf Erteilung einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfuk (MUX D, DVB-H) gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 PrTV-G zurückgewiesen.
Diese Bestimmung verlangt "die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate". Die ORS bringt in ihrem Antrag vor, dass sie bis zum Antragsende keine Vereinbrungen mit Mobilfunkbetreibern (als Programmaggregatoren) abschließen konnte. Der Antrag war daher ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 25.02.2008, GZ 611.195/0002-BKS/2008, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Damit ist die Zurückweisung rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
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Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen