Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH mit der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, geändert mit Bescheid der KommAustria vom 22.09.2010, KOA 4.224/10-012, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Pongau und oberes Ennstal“ zum 01.01.2011 einen Versorgungsgrad von 80 % der technischen Reichweite nicht erreicht hat.
Sie ist dadurch der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, gemäß Spruchpunkt 4.1.2. erteilten Auflage nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“