Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH mit der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, geändert mit Bescheid der KommAustria vom 22.09.2010, KOA 4.224/10-012, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Pongau und oberes Ennstal“ zum 01.01.2011 einen Versorgungsgrad von 80 % der technischen Reichweite nicht erreicht hat.
Sie ist dadurch der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, gemäß Spruchpunkt 4.1.2. erteilten Auflage nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G