Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. W. gemäß § 36 Abs. 1ORF-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
11.220-11-002_ZurückweisungNichterfüllungMBA-anonymisiert.pdf
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes