Abweisung einer Beschwerde der medienhaus.com GmbH
Bereich
KommAustria
Kategorie
Rechtsaufsicht
Datum
27.04.2011
Partei(en)
Österreichischer Rundfunk
GZ
KOA 11.260/11-007
Abweisung einer Beschwerde der medienhaus.com GmbH
Mit Bescheid der KommAustria vom 27.04.2011 wurde eine Beschwerde der medienhaus.com GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 4e, 4f und 50 Abs. 2 und 3 ORF-Gesetz abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.