• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.09.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Vorarlberger Regionalradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/17-169

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Vorarlberger Regionalradio GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des Fernsehprogramms „Antenne Vorarlberg Visual Radio“ unter der Internetadresse www.antennevorarlberg.at ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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