• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    13.03.2019
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Alexander Walzel
  • GZ
    KOA 1.950/19-029

Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienst auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von Alexander Walzel gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse https://www.youtube.com/aquamarin auf dem YouTube-Kanal „Aquamarin“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht

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