• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.11.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    SK Rapid GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/18-258

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SK Rapid GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „SK Rapid Wien“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/skrapidtv sowie
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Rapid TV“ unter der Internetadresse https://www.skrapid.at/de/startseite/news/news/rapid-tv/

bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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