Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Alpensat Broadcast GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese das Satellitenfernsehrpogramm "VISIT-X.TV" ohen vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten vertreitet hat. Er hat dadurch § 64 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis der KommAustria Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2015, GZ W120 2008696-1/5E, abgewiesen.
Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“