Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Alpensat Broadcast GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese das Satellitenfernsehrpogramm "VISIT-X.TV" ohen vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten vertreitet hat. Er hat dadurch § 64 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis der KommAustria Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.07.2015, GZ W120 2008696-1/5E, abgewiesen.
Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G