1. Der Beschwerdeantrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH festzustellen, dass der ORF
a. am 16.01.2015, ab 16:50 Uhr
b. am 17.01.2015, ab 18:50 Uhr
c. am 19.01.2015, ab 18:50 Uhr
d. am 21.01.2015, ab 14:50 Uhr
e. am 23.01.2015, ab 16:50 Uhr und
f. am 25.01.2015, ab 16:30 Uhr
durch die Live-Übertragungen von Spielen der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 01.02.2015 ab 17:00 Uhr durch die Live-Übertragung eines Spieles der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 14.12.2018, W249 2112725-1/18E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen den Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"