Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Studio K19 GmbH als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 52 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie nicht bis zum 31.03.2021 der KommAustria über die Durchführung der §§ 50 und 51 AMD-G für das Jahr 2020 schriftlich berichtet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.