Mit diesem Bescheid wurden dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Übertragungskapazitäten ELLMAUTAL 87,9 MHz, ELLMAUTAL 90,6 MHz und ELLMAUTAL 99,4 MHz zur Gewährleistung der Versorgung mit Ö1 und Ö2 (Radio Salzburg) und Ö3 zugeordnet.
Nach § 10 PrR-G hat eine solche Zuordnung an den ORF unbedingten Vorrang vor der Zuordnung an bestehende private Hörfunkveranstalter oder die Neuschaffung eines Versorgungsgebietes für privaten Hörfunk. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Übertragungskapazitätzen für den ORF erforderlich sind, damit er seinem Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz nachkommen kann. Dies war hier der Fall, da die betreffenden Gebiete bisher nicht ausreichend mit Hörfunkprogrammen des ORF versorgt waren.
Ein gegen diesen Antrag eingebrachter Einspruch nach § 12 Abs. 5 PrR-G wurde als nicht nachvollziehbar begründet im Sinne des Gesetzes angesehen und war daher im Zuge dieser Zuordnung abzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig. Er wurde mit KOA 1.800/04-18 vom 7.7.2004 in den technischen Daten berichtigt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“