Die Gebühren für die Erstellung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Jens Woelke im Verfahren betreffend die Beschwerde der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und der M gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes werden gemäß § 53a Abs. 2 AVG 1991 iVm § 30 Z 1 und § 34 Abs. 1 und 3 Z 3 GebAG wie folgt festgesetzt:
Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 Z 3 GebAG: EUR XXX
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften gemäß § 30 Z 1 GebAG: EUR XXX
Gesamtsumme: EUR XXX
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen