Die Gebühren für die Erstellung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Jens Woelke im Verfahren betreffend die Beschwerde der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und der M gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes werden gemäß § 53a Abs. 2 AVG 1991 iVm § 30 Z 1 und § 34 Abs. 1 und 3 Z 3 GebAG wie folgt festgesetzt:
Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 Z 3 GebAG: EUR XXX
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften gemäß § 30 Z 1 GebAG: EUR XXX
Gesamtsumme: EUR XXX
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“