A hat es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des von Ihnen veranstalteten Kabelfernsehprogramms „Infokanal Bad Kreuzen“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.