Die KommAustria hat auf Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22 in 1040 Wien, gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem YouTube-Kanal „AKoesterreich“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/AKoesterreich, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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