• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.10.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert, ORF
  • GZ
    KOA 3.500/18-031

Straferkenntnis wegen Schleichwerbung

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass jedenfalls von 09.11.2017 bis zumindest 29.05.2018 die unter http://vorarlberg.orf.at/studio/stories/2868547/ abrufbare Online-Berichterstattung „HD-TV-Umstellung: Die wichtigsten Informationen“ Schleichwerbung zugunsten von „simpliTV“ enthalten hat und somit dem Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 ORF-G und dem Irreführungsverbot nach § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G widersprochen wurde.
Tatort: jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.

Das BVwG hat der vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2019, W271 2211503-1/9E sowie W271 2211664-1/9E teilweise stattgegeben.

Gegen dieses Erkenntnis des BVwGH hat der Beschuldigte Revision an den VwGH erhoben.

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