Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH, als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheid der KommAustria vom 06.12.2007, KOA 2.100/07-117) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Austria 9“, die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 25.02.2010 eingetretene Eigentumsänderung nicht rechtzeitig der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G