Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH, als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheid der KommAustria vom 06.12.2007, KOA 2.100/07-117) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Austria 9“, die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 25.02.2010 eingetretene Eigentumsänderung nicht rechtzeitig der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“