Über Anzeige der Red Bull Media House GmbH wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G, die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass beginnend mit 02.08.2016 an die Stelle der Multiplex-Plattform „MUX B“ (Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) die Multiplex-Plattform „MUX B (DVB-T2)“ (Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) tritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“