X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Vorarlberger Regionalradio GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften deren strafrechtlich Verantwortlicher es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 61,5 % an der Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft mbH beteiligt ist, welche 90 % der Geschäftsanteile der Vorarlberger Regionalradio GmbH hält, der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen