• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    08.09.2009
  • Unterkategorie
    Verfahren zum Entzug der Zulassung
  • Partei(en)
    Franz Ressel Handels GmbH
  • GZ
    KOA 2.100/09-121

Feststellung einer Verletzung des § 32 Abs 2 PrTV-G - Minderjährige beeinträchtigende Sendungen in dem Satellitenprogramm „EUROTIC-TV“ ohne entsprechende Sicherstellung bzw. Kennzeichnung

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die Franz Ressel Handels GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „EUROTIC-TV die Bestimmung des § 32 Abs. 2 PrTV-G schwer wiegend dadurch verletzt hat, dass sie vom 30.10.2008, 10:00 Uhr, bis 31.10.2008, 10:00 Uhr, im Programm „EUROTIC-TV“, eine „Erotik“-Anruf-Sendung mit sexuell animierenden Inhalten ausgestrahlt hat, in welcher unter anderem am 30.10.2008 in der Zeit von 10:26 bis ca. 10:30 Uhr, um 11:11 Uhr und von 11:36 bis 11:41 Uhr entkleidete bzw. sich entkleidende Frauen, die sich andeutungsweise selbst bzw. gegenseitig sexuell stimulieren, sowie nackte Brüste und Gesäße gezeigt wurden, sowie in der Zeit zwischen 12:08 und 19:47 Uhr sms-Texte der Zuseher mit teilweise obszönen Inhalten eingeblendet wurden.
Der Franz Ressel Handels GmbH wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Rechtsverletzungen in Hinkunft hintanhalten.
Weiters wurde auf Veröffentlichung der Entscheidung der KommAustria binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides erkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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