Die KommAustria hat auf Antrag der A*** Limited gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „U***“ gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von A*** Limited, Reg. Nr. *** gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.09.2021, W234 2243172-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Die A*** erhob Revision an den VwGH.
Der VwGH fasste am 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034 einen Beschluss über ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
In seinem Urteil vom 09.11.2023, C-376/22, erkannte der EuGH, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ro 2021/03/0032-8, Ro 2021/03/0033-7, Ro 3032/03/0034-6, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 26.04.2024, W282 2243172-1/31E, den Bescheid der KommAustria KOA 14.700/21-006, ersatzlos behoben und das Beschwerdeverfahren im Übrigen eingestellt.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“